Mieterhöhung wegen Modernisierung: Formelle Anforderungen

News vom 23.06.2023
Mieterhöhung wegen Modernisierung: Formelle Anforderungen Das Landgericht Berlin  hat sich in seinem Beschluss vom 20.03.2023 (Az. 64 S 116/22) mit den formellen Voraussetzungen eines Mieterhöhungsverlangens auf Grundlage von durchgeführten Modernisierungsmaßnahmen befasst. 

1. Abzug Instandsetzungskosten
Das Gericht führt aus, dass der Vermieter zwar wegen § 559 Abs. 2 BGB verpflichtet ist, von den auf den Mieter umlagefähigen Kosten ersparte Instandhaltungskosten abzuziehen. 

Allerdings sei dies eine Frage der materiellen Wirksamkeit des Mieterhöhungsverlangens. Werde also (wie im vorliegenden Fall) jeglicher Abzug von Erhaltungskosten unterlassen, sei das Erhöhungsverlangen formell dennoch wirksam erklärt. 

2. Abschluss der Arbeiten
Ein Mieterhöhungsverlangen sei aber bereits dann aus formellen Gründen unwirksam, wenn der Vermieter die Mieterhöhung erkläre, obwohl die Modernisierungsmaßnahmen noch nicht abgeschlossen seien. 

Aus dem Wortlaut von § 559 Abs. 1 Satz 1 BGB ergebe sich, dass vorläufige Mieterhöhungen oder Mieterhöhungen in Etappen wegen ein und derselben Modernisierungsmaßnahme unzulässig seien. Eine Nachbesserung der Erklärung sei nicht möglich, da sie wegen des formellen Mangels von Beginn an nichtig sei. 

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